Einkommensbonus: diese Nachweise fordert die KfW

Kurz gefasst: Für den Einkommensbonus verlangt die KfW Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antrag (Jahr −2 und −3), Meldebestätigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder und einen Grundbuchauszug. Zusatzanträge reichen Sie binnen 6 Monaten ein. Für die seit dem 21.07.2026 geltenden Konditionen sind Nachweise ab Januar 2027 möglich.
Wer im Rhein-Main-Gebiet eine neue Heizung plant, möchte die Boni sicher beantragen. Beim Einkommensbonus prüft die KfW ausschließlich die Unterlagen, die im Merkblatt und in der Checkliste genannt sind. Meldebestätigungen und Eigentumsnachweise spielen eine zentrale Rolle. In Hessen erlaubt die Bauordnung unter bestimmten Bedingungen die Aufstellung von Wärmepumpen-Außengeräten an der Grundstücksgrenze ohne Abstandsfläche. Das hilft bei beengten Grundstücken in Städten wie Frankfurt, Wiesbaden oder Darmstadt. Für die Heizungsplanung kombinieren viele Haushalte die Förderung mit einer Wärmepumpen-Übersicht und der Photovoltaik-Übersicht.
Welche Nachweise fordert die KfW für den Einkommensbonus?
Für den Einkommensbonus verlangt die KfW Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung (Jahr −2 und −3). Zusätzlich reichen Sie die Meldebestätigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder und einen Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis ein. In Wohnungseigentümergemeinschaften muss der Eigentumsanteil aus dem Grundbuch hervorgehen. Die KfW prüft anhand des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens.
Die Anforderung der Einkommensteuerbescheide der beiden relevanten Jahre ist im KfW-Merkblatt zur BEG Heizungsförderung genannt. Die Meldebestätigungen belegen den Haupt- oder alleinigen Wohnsitz. Der Grundbuchauszug zeigt Adresse, Eigentümerin oder Eigentümer und bei gemeinschaftlichem Eigentum den Anteil. Diese Kombination ermöglicht die Ermittlung des maßgeblichen Haushaltsjahreseinkommens. Sie bildet den Durchschnitt der Jahre −2 und −3.
Welche Steuerbescheide und Angaben müssen vorliegen?
Die KfW akzeptiert nur Einkommensteuerbescheide der geforderten Jahre. Diese Bescheide müssen folgende Angaben enthalten:
- Steuernummer(n)
- Name
- Steuerjahr
- Höhe des zu versteuernden Einkommens Fehlen diese Angaben, gilt der Nachweis als unvollständig. Sie sollten daher vollständige, behördlich erlassene Bescheide hochladen.
Die KfW nennt diese Inhalte ausdrücklich in ihrer Checkliste zur Nachweiseinreichung für das Programm. Das zu versteuernde Einkommen ist die Prüfgröße. Andere Dokumente mit Brutto- oder Nettobeträgen ersetzen den Einkommensteuerbescheid nicht.
Wer gilt als relevantes Haushaltsmitglied?
Als relevante Haushaltsmitglieder gelten gemeldete Eigentümerinnen und Eigentümer mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der geförderten Einheit. Dazu zählen auch Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft, die dort gemeldet sind. Für diese Personen reichen Sie Meldebestätigungen und – sofern gefordert – Steuerbescheide ein.
Kinder oder weitere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner ohne Eigentums- oder Partnerschaftsbezug fallen nicht darunter. Entscheidend ist die Kombination aus Eigentum und Meldestatus in der geförderten Einheit.
Welche Dokumente akzeptiert die KfW nicht?
Die KfW akzeptiert für den Einkommensbonus keine folgenden Nachweise:
- Lohnsteuerbescheinigungen
- Rentenbescheide
- Nichtveranlagungsbescheinigungen
- sonstige Ersatzdokumente Maßgeblich sind Einkommensteuerbescheide der geforderten Jahre oder – im speziellen Rentenfall – die gesondert genannten Unterlagen.
Diese Einschränkung steht in der Checkliste zur Nachweiseinreichung. Auch wenn die genannten Dokumente steuerliche Informationen enthalten, ersetzen sie den formalen Einkommensteuerbescheid beziehungsweise die zulässigen Rentenunterlagen nicht.
Was ist bei Rentnerinnen und Rentnern ohne Steuerbescheid zu tun?
Wenn in den relevanten Jahren keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, akzeptiert die KfW Rentenbezugsmitteilungen für beide Jahre (Jahr −2 und −3). Zusätzlich fügen Sie bei:
- Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz für weitere Renten
- Selbsterklärung, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte bestehen Rentenbescheide und Nichtveranlagungsbescheide sind nicht zulässig.
Die KfW stellt für die Selbsterklärung das Formular 600 000 5193 bereit. Damit kann die Prüfung des Haushaltsjahreseinkommens anhand der vorliegenden Rentendaten erfolgen, ohne eine Einkommensteuerveranlagung nachreichen zu müssen.
Wie berechnet die KfW das Haushaltsjahreseinkommen?
Die KfW bildet den Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang. Für einen Antrag im Jahr 2026 nennt das Merkblatt die Jahre 2023 und 2024 als Beispiel. Grundlage ist stets der im Steuerbescheid ausgewiesene Betrag des zu versteuernden Einkommens, Kinderfreibeträge spielen dafür keine Rolle.
Diese Methode stellt sicher, dass außergewöhnliche Schwankungen eines einzelnen Jahres geglättet werden. Wichtig ist, dass Sie die Originalbescheide der beiden geforderten Jahre vollständig bereitstellen und die genannten Pflichtangaben enthalten sind.
Wie berücksichtigt die KfW frühere gemeinsame Veranlagungen?
Gab es in einem relevanten Jahr eine gemeinsame Veranlagung mit einer oder einem Ex-Partner, der oder die nicht mehr im Haushalt lebt? Dann berücksichtigt die KfW das gemeinsam zu versteuernde Einkommen zur Hälfte. So kann die Prüfung auf den aktuellen Haushalt bezogen erfolgen.
Stellen Sie in diesem Fall sicher, dass die entsprechenden Steuerbescheide beider relevanten Jahre vorliegen. Die KfW wendet dann die hälftige Berücksichtigung automatisch auf den gemeinschaftlichen Betrag an.
Was gilt bei Einkommen aus dem Ausland?
Gab es in den relevanten Jahren Einkommen im Ausland, verlangt die KfW die ausländischen Einkommensteuerbescheide zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung. Diese Unterlagen treten an die Stelle der deutschen Bescheide für die entsprechenden Jahre. Ohne beglaubigte Übersetzung ist die Prüfung nicht möglich.
Prüfen Sie daher frühzeitig, welche Behörden im jeweiligen Staat die passende Bestätigung ausstellen, und beauftragen Sie eine beglaubigte Übersetzung. Das reduziert Verzögerungen bei der Nachweiseinreichung.
Welche Eigentums- und Meldedokumente sind nötig?
Für den Einkommensbonus sind einzureichen:
- Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis (Adresse und Eigentümerin oder Eigentümer; bei Anträgen einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit Anteil)
- Meldebestätigungen aller relevanten Haushaltsmitglieder
Achten Sie darauf, dass die Meldebestätigungen den Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in der geförderten Einheit zeigen. So kann die KfW die Zugehörigkeit der Personen zum Haushalt nachvollziehen und die Einkommensprüfung korrekt durchführen.
Welche Fristen gelten für Zusatzantrag und Nachweise?
Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus werden per Zusatzantrag beantragt. Der Zusatzantrag ist spätestens 6 Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung zu stellen. Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die seit dem 21.07.2026 geltende Konditionen nutzen, ist die Einreichung der Nachweise voraussichtlich ab Januar 2027 möglich.
In Wohnungseigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern sind Meldebestätigungen, Grundbuchauszug und Steuerbescheide nur erforderlich, wenn ein Bonus beantragt wurde. Die Nachweise für den Zusatzantrag müssen spätestens 6 Monate nach Datum der Auszahlungsbestätigung eingehen. Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate ab Zusage; Nachweise reichen Sie binnen 6 Monaten nach der letzten Rechnung, spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein. Eine nachträgliche Änderung der Bonusförderung ist grundsätzlich nicht möglich.
| Nachweisübersicht (Stand 2026-07) | Zweck | Quelle |
|---|---|---|
| Einkommensteuerbescheide zweites/drittes Kalenderjahr vor Antrag | Einkommensprüfung (z.v.E.) | KfW-Merkblatt 600 000 5131 |
| Meldebestätigungen relevanter Haushaltsmitglieder | Haushaltszugehörigkeit | KfW-Merkblatt 600 000 5131 |
| Grundbuchauszug (bei WEG mit Anteil) | Eigentumsnachweis | KfW-Merkblatt 600 000 5131 |
| Rentenbezugsmitteilungen + Bescheinigung § 22 Nr. 5 S. 7 EStG + Selbsterklärung | Sonderfall Rente | KfW-Programmseite 458 |
| Ausländische Steuerbescheide + beglaubigte Übersetzung | Auslandseinkommen | KfW-Programmseite 458 |
Wie bereite ich meinen Antrag Schritt für Schritt vor?
Sie sichern sich den Einkommensbonus, wenn Unterlagen und Fristen passen. Planen Sie die Beschaffung der Steuerbescheide der beiden relevanten Jahre, der Meldebestätigungen und des Grundbuchauszugs früh. Prüfen Sie, ob in Ihrem Fall ein Zusatzantrag nötig ist und halten Sie die genannten Fristen ein. So vermeiden Sie Verzögerungen.
- Prüfen Sie, welche Jahre als zweites und drittes Kalenderjahr vor Antrag gelten (Jahr −2 und −3), und besorgen Sie die Einkommensteuerbescheide.
- Fordern Sie beim Bürgeramt aktuelle Meldebestätigungen der relevanten Haushaltsmitglieder an.
- Beantragen Sie beim Grundbuchamt einen Auszug; bei WEG muss der Anteil erkennbar sein.
- Klären Sie Sonderfälle: frühere gemeinsame Veranlagung, Rente ohne Steuerbescheid, Auslandseinkommen.
- Stellen Sie den Bonus per Zusatzantrag fristgerecht (spätestens 6 Monate nach Zusage).
- Reichen Sie alle Nachweise fristgerecht im KfW-Portal ein und dokumentieren Sie die Eingangsbestätigung (6 Monate nach letzter Rechnung; spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums).
Wenn Sie parallel eine Heizung mit Wärmepumpen-Übersicht oder eine Anlage nach unserer Photovoltaik-Übersicht planen, stimmen wir Terminierung und Unterlagen gemeinsam ab. So läuft die Förderung und die technische Umsetzung Hand in Hand.
Was in der Praxis schiefgeht
Häufig hakt es an Kleinigkeiten: Steuerbescheide liegen nur digital vor, doch im KfW-Portal sind Seiten unvollständig oder spiegelverkehrt gescannt. Meldebestätigungen fehlen für Partnerinnen oder Partner, die zwar gemeldet sind, aber noch keine aktuelle Bestätigung haben. Im Grundbuchauszug fehlt bei Wohnungseigentum der Anteil. Bei früherer gemeinsamer Veranlagung ist unklar, welcher Betrag hälftig anzusetzen ist. Wer Rentenbezugsmitteilungen nutzt, übersieht die zusätzliche Bescheinigung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG oder vergisst die Selbsterklärung. Bei Auslandseinkommen dauert die beglaubigte Übersetzung. Und die Frist für den Zusatzantrag (6 Monate) rutscht leicht durch, wenn Handwerkertermine drängen.
Häufige Fragen
Reicht eine Lohnsteuerbescheinigung für den Einkommensbonus?
Nein. Die KfW akzeptiert Lohnsteuerbescheinigungen nicht. Es zählen ausschließlich Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antrag oder – im Rentenfall – die speziell genannten Unterlagen.
Wer muss Meldebestätigungen beibringen?
Alle relevanten Haushaltsmitglieder: gemeldete Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner beziehungsweise Partnerinnen und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz.
Wie wird das Haushaltsjahreseinkommen berechnet?
Die KfW bildet den Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragseingang. Beispiel laut Merkblatt: Bei Antrag 2026 sind die Jahre 2023 und 2024 maßgeblich.
Sind Kinderfreibeträge für die Prüfung relevant?
Nein. Die KfW zieht den im Steuerbescheid ausgewiesenen Betrag des zu versteuernden Einkommens heran. Ob und wie Kinderfreibeträge einfließen, spielt für die Bonusprüfung keine Rolle.
Was passiert bei früherer gemeinsamer Veranlagung mit Ex-Partner?
Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen wird zur Hälfte berücksichtigt, wenn die frühere Partnerin oder der frühere Partner nicht mehr im Haushalt lebt. Legen Sie die betreffenden Steuerbescheide der relevanten Jahre vor.
Wann kann ich Nachweise zu neuen Konditionen einreichen?
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die einen Einkommensbonus zu den seit dem 21.07.2026 geltenden Konditionen beantragt haben, ist die Einreichung voraussichtlich ab Januar 2027 möglich.
Ihr nächster Schritt
Sie möchten Unterlagen checken oder die Heizung gemeinsam planen? Sprechen Sie uns an und starten Sie mit einer unverbindlichen Anfrage über Angebot anfragen. Wir prüfen die Dokumente, terminieren die nächsten Schritte und koordinieren die Umsetzung im Rhein-Main-Gebiet.
Quellen
- Merkblatt: BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KfW, Bestellnr. 600 000 5131) — abgerufen am 2026-09-09
- Checkliste – Hinweise zur Nachweiseinreichung (458 Selbstnutzung) | KfW — abgerufen am 2026-09-09
- Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) | KfW — abgerufen am 2026-09-09
- Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung | KfW — abgerufen am 2026-09-09
- Selbsterklärung für Rentenbezugsmitteilungen – BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (KfW) — abgerufen am 2026-09-09